Der Begriff FAQ steht im englischen für "frequently asked questions" und bedeutet frei übersetzt: "Antworten auf die häufigsten Fragen".
Hier haben wir einige Fragen und Antworten rund um das Thema PODOLOGIE für Sie zusammengestellt:
- Was ist der Unterschied zwischen Fußpflege und Podologie?
- Berufsdefinition FußpflegerIn vs. PodologIn
- Ausbildung
- Warum bieten viele kosmetische Fußpfleger dennoch medizinische Fußpflege an?
- Wer kann zum Fußpfleger und wer sollte zum Podologen?
- Die podologische Behandlung
- Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen
- Gesetzliche Zuzahlung und Abrechnung mit der Kasse
- Abrechnung ärztlich verordneter Leistungen für Privatversicherte
- Hausbesuche
- Termine absagen
- So können Sie für Ihre Füße sorgen
- Gesundes Schuhwerk
- Richtige Ernährung / Gesunder Lebensstil
- Hinweise zur Kosten / Kostenübernahme bei Spangen
Was ist der Unterschied zwischen Fußpflege und Podologie?
Berufsdefinition Fußpfleger / Podologe:
Das Podologengesetz beschreibt die medizinische/podologische Fußpflege als die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die Podologie gehört zu den medizinischen Heilberufen. Podologen arbeiten eng mit Ärzten, Pflegepersonal, orthopädischen Schuhmachern zusammen und erkennen eigenständig pathologische Veränderungen am Fuß, die ärztliche Behandlung erfordern. Sie können bestimmte Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, wenn sie eine Kassenzulassung haben.
Die kosmetische Fußpflege ist die Anwendung rein pflegerischer und dekorativer Maßnahmen am gesunden Fuß und von daher mit der Podologie nicht zu vergleichen.
Kosmetische Fußpfleger haben ein völlig anderes Aufgabenfeld im Wellnessbereich. Sie dürfen keine krankhaften Veränderungen am Nagel behandeln und da es sich um keinen Heilberuf handelt, können sie auch keine Kassenzulassung bekommen.
Ausbildung
Podologen müssen ihre 2-jährige Vollzeit-Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abschließen und dürfen sich dann Podologe oder/und medizinischer Fußpfleger nennen.
Kosmetische Fußpflege ist keine geschützte Berufsbezeichnung und sieht keine festen Ausbildungszeiten oder /-inhalte vor.
Warum bieten viele kosmetische Fußpfleger dennoch "medizinische Fuß- pflege" an?
Kosmetische Fußpfleger dürfen sich nicht als medizinischer Fußpfleger bezeichnen - das ist Podologen vorbehalten - aber sie dürfen „medizinische Fußpflege“ anbieten. Jeder Patient muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass medizinische Fußpflege bei einem kosmetischen Fußpfleger keine anerkannte Ausbildung in der Behandlung von Hühneraugen, Schrunden, eingewachsenen Nägeln und keine medizinische Kenntnis von Krankheiten um und am Fuß etc. voraussetzt.
Wer kann zum Fußpfleger und wer sollte zum Podologen?
Menschen mit Diabetes oder anderen Grunderkrankungen, Menschen mit Rollnägeln, oder entzündeten eingewachsenen Nägeln, Menschen mit starken Schwielen oder Hühneraugen sollten eine podologische Behandlung bevorzugen. Allen die mit perfekt gesunden Füßen und Nägeln Wellness und Entspannung suchen wünschen wir gute Erholung bei der kosmetischen Fußpflege!
Die podologische Behandlung
Der Beruf des Podologen zählt zu den nicht ärztlichen Heil- berufen. Voraussetzung zum Führen dieser Berufs- bezeichnung ist eine mind. 2-jährige Ausbildung, die mit der staatlichen Prüfung abgeschlossen wird.
Bei podologischen Maßnahmen handelt es sich um die Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß mit dem Ziel der Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen.
Darunter fallen folgende Maßnahmen:
- Nagelbehandlungen wie richtiges Schneiden der Nägel, Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel oder verdickten Nägeln
- Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen
- Fachgerechtes Entfernen und Behandeln von Hühneraugen und Warzen
- Druck‐ und Reibungsschutz als Maßnahme zur Entlastung schmerzhafter Stellen und Anfertigen individueller, langlebiger Druckentlastungen
- Anfertigung spezieller Nagelspangen bei eingewachsenen Nägeln
- Nagelprothetik
- Anfertigung von Orthosen
- Nagelpilzbehandlung mit Naturprodukten oder Laserverfahren
Als Ausübende eines Heilberufs unterliegen Podologen strengen Hygienerichtlinien.
Wenn Sie zu uns in die Praxis kommen, können Sie sicher sein, dass Ihr Behandlungsstuhl frisch desinfiziert wurde. Auch die Fußstütze, auf die Sie Ihre Füße legen, wird für jeden Patienten desinfiziert und frisch bezogen. Nach jeder Behandlung säubern und wischen wir den Fußboden mit einem Desinfektionsmittel, sodass Sie vor Infektionen geschützt sind.
Auch unsere Instrumente werden mit großer Sorgfalt aufbereitet.
Gebrauchte Instrumente werden im Ultraschallbad in einer bakteriziden und viruziden Desinfektionslösung aufbereitet und anschließend getrocknet. Danach werden sie eingeschweisst und in einem B-Autoklaven bei 134 Grad sterilisiert.
Dieser Vorgang ist validierbar, d.h. unser Siegelgerät und der Autoklav protokollieren den Prozess und geben eine Charge nur dann frei, wenn alle Parameter eingehalten, und das Sterilisationsergebnis sicher erreicht wurde.
Jedes Instrumentenpaket erhält nach Freigabe ein Label mit der jeweiligen Chargennummer, die dann einem bestimmten Patienten an einem bestimmten Tag zugeordnet und archiviert wird.
Zusammen mit den Protokollen der Geräte können wir auch nach Jahren noch sagen, ob die Instrumente mit denen ein Patient behandelt wurde ordnungsgemäß sterilisiert wurden. Damit geben wir unseren Patienten größtmögliche Sicherheit.
Abrechnung mit Krankenkassen
Unsere Podologiepraxis ist aufgrund entsprechender Zulassung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsbefugt. Voraussetzung dafür ist eine, durch Ihren Arzt ausgestellte, Heilmittelverordnung für folgende Leistungen, die lediglich im Rahmen des diabetischen Fußsyndroms verschrieben wird:
- Hornhautabtragung, Hornhautbearbeitung
- Nagelbearbeitung
- Podologische Komplexbehandlung
- Hausbesuch
Der Arzt entscheidet, ob eine Verordnung möglich ist und welches Heilmittel verordnet wird.
Aufgrund der Heilmittelrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen dürfen wir eine kassenärztliche Behandlung nur ausführen, wenn die Verordnung korrekt ausgefüllt vorliegt. Sie können dazu beitragen, dass ihre Behandlung schnell beginnen kann, indem Sie die folgenden Punkte an die verordnende Praxis weitergeben und Ihre Verordnung bei der Ausstellung kontrollieren. Gegebenenfalls muss eine Verordnung korrigiert werden damit sie den Richtlinien genügt. Wichtig sind vor Allem diese Punkte:
Das Ausstellungsdatum muss maximal 28 Tage vor dem Behandlungstermin liegen, oder das vorgesehene Behandlungsdatum muss als spätester Behandlungstermin eingetragen werden.
Das Heilmittel muss mit der Diagnose übereinstimmen. Bei einer „podologischen Komplexbehandlung“ ist als Indikationsschlüssel „Dfc“ einzutragen.
Im Feld „Diagnose/Leitsymptomatik“ muss „Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Antipathie“ eingetragen werden. Falls ein Wagnerstadium angegeben wird muss es mit „0" angegeben werden.
Seit dem 1. Juni 2014 muss im Feld "Diagnose / Leitsymptomatik" ein ICD-10 Code angegeben werden! Der GK Spitzenverband informierte in einem Rundschreiben darüber, dass ausschließlich die folgenden ICD-10 Schlüssel für die Verordnungen von Podologie einschlägig sind: E10-E14 mit dem Nachsatz .74 / oder .75.
!!Alle anderen ICD-10 Schlüssel sind nicht gültig!!
Die Frequenz beträgt nach den Richtlinien der GKV 4-6 Wochen. Jede andere Frequenz muss vom Arzt begründet werden.
Hier finden Sie ein Musterrezept zum korrekten Ausfüllen von Verordnungen. Beim Anklicken des Bildes steht Ihnen dieses zum Download im ACROBAT READER als PDF-Dokument zur Verfügung. Sie können dieses Formular ausdrucken und in Ihrer Arztpraxis als Vorlage zeigen.
Gesetzliche Zuzahlung und Abrechnung mit der Kasse
Sofern Sie nicht von Zuzahlungen befreit sind, müssen Sie 10 % der Behandlungskosten sowie 10 Euro je Verordnung selbst tragen. Diese Zuzahlungen sind vor der ersten Behandlung zu begleichen. Falls Sie von der Zuzahlungspflicht befreit sind, legen Sie uns einfach Ihren Befreiungsausweis vor und wir rechnen mit Ihrer Krankenkasse ab.
Zahlung: Wie rechne ich als Patient die Behandlung mit der Krankenkasse ab?
Der gesetzlich Versicherte kommt mit einer Heilmittelverordnung seines Arztes zu uns. Daraufhin nehmen wir seine Daten auf, vereinbaren Termine und rechnen direkt mit der Kasse ab.
Die Kasse übernimmt aber nicht die Gesamtkosten. Der Versicherte muss als Zuzahlung selbst 10% der Heilmittelkosten als gesetzlichen Eigenanteil leisten. Sie kennen das, wenn sie in der Apotheke Medikamenten kaufen.
Wichtig: Diese Zuzahlungen gelten nicht nur für das eigentlichen Heilmittel - die Behandlung - auch für die Kosten des Hausbesuchs, wie z.B. Hauspauschale und Wegegeld.
Wenn wir Ihre Verordnung in unser System eingegeben haben, erhalten Sie daher eine Rechnung über Ihre gesetzliche Zuzahlung. Dieser Eigenanteil ist vollständig zu überweisen oder in der Praxis zu zahlen. Alle Patienten, die einen gültigen Befreiungsausweis von ihrer Krankenkasse haben und diesen auch vorlegen sind von der Zuzahlung befreit.
Gibt es für alle Patienten alle Leistungen auf Rezept?
Nein, momentan sind für gesetzliche Versicherte nur Verordnungen im Rahmen eines diabetischen Fußsyndroms bei vorliegender Angiopathie und / oder Neuropathie möglich. Für genauere Informationen sprechen Sie bitte mit Ihrem behandelnden Arzt.
Abrechnung ärztlich verordneter Leistungen für Privatversicherte
Als Selbstzahler schliessen Sie mit der Unterzeichnung des Aufklärungsbogens vor Beginn der Behandlung einen privaten Behandlungsvertrag mit uns ab. Die Kosten sind dann auf Grundlage unserer gültigen Preisliste grundsätzlich mit der Behandlung von Ihnen selbst zu begleichen. Dies ist auch mittels EC- Kartenzahlung bei uns möglich.
Wir haben keinen Vertrag mit Privatkassen und können daher nicht für Sie abrechnen. Auch darüber welche Behandlungen von Ihrer Kasse übernommen werden, können wir keine Informationen geben. Falls Sie privat versichert sind, klären Sie die Kostenübernahme bitte vor Ihrer Behandlung ab. Auch wenn Sie ein Rezept mit mehreren Behandlungen haben, erfolgt die Rechnungsstellung und Bezahlung der Leistung bei uns direkt für jede Behandlung in unserer Praxis. Sie können die einzelnen Rechnungen dann zur Abrechnung bei Ihrer Kasse einreichen. Wir übernehmen keine Haftung für den Fall, dass keine Kostenübernahme gewährt wird. Wir informieren Sie gerne in unserer Praxis.
Hausbesuche
Patienten mit einer ärztlichen Verordnung für podologische Behandlungen, denen der Arzt Hausbesuch verordnet hat, bietet unsere Praxis, im Rahmen unserer Verfügbarkeit, Hausbesuche an. Für detaillierte Informationen sprechen Sie uns bitte an
Die Anfahrtskosten für pflichtversicherte Patienten rechnen wir direkt mit der Krankenkasse ab. Im Celler Stadtgebiet erheben wir für Privatpatienten eine Anfahrtspauschale von € 15,-. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Patienten außerhalb des Celler Stadtgebietes behandeln können.
Termine absagen
Sie können jeden Termin bis zu 48 Stunden (2 Werktage) vor Behandlungsbeginn absagen. Für kurzfristiger abgesagte Termine stellen wir eine Ausfallrechnung sofern es uns nicht gelingt den Termin mit anderen Patienten zu besetzen. Dies gilt auch für Patienten, die eine Kostenübernahme für eine Heilmittelverordnung haben. Die gesetzlichen Kassen übernehmen verständlicherweise nur die Kosten für durchgeführte Behandlungstermine und sehen es ausdrücklich vor, dass versäumte, bzw. zu spät abgesagte Termine von gesetzlich versicherten Patienten persönlich zu tragen sind.
Dieses Vorgehen hat der Gesetzgeber in § 615 S.1 BGB festgelegt.
Warum machen wir das?
Wir sind eine reine Bestellpraxis. Für jeden Patienten reservieren wir ausreichend Zeit. Wenn Sie zu spät absagen oder die Behandlung ohne Absage nicht in Anspruch nehmen und es uns so nicht möglich ist, den Behandlungstermin anderweitig zu belegen, müssen wir Ihnen die Behandlungskosten leider in Rechnung stellen. Darauf sind wir dringend angewiesen, denn unsere Kosten (z.B. die Gehälter unserer Mitarbeiter/innen) laufen weiter.
Wir verstehen dass es im Leben Situationen gibt, die man nicht planen kann. Im Falle unvorhergesehener plötzlicher Notsituationen, wie Unfällen etc. in denen es eine rechtzeitige Absage nicht erfolgen konnte, bitten wir Sie uns anzusprechen. Bei den meisten Erkrankungen ist eine rechtzeitige Absage aber möglich und zumutbar. Im begründeten Einzelfall können wir aus Kulanz von der Rechnungsstellung absehen.
So können Sie für Ihre Füße sorgen
Kontrollieren Sie Ihre Füße, vor allem auch die Zehenzwischenräume, täglich auf Verletzungen oder andere Auffälligkeiten. Sollten Sie Verletzungen, Druckstellen oder sonstige Auffälligkeiten an Ihren Füssen feststellen, wenden Sie sich unverzüglich an Ihre Podologin oder suchen Sie ärztliche Hilfe.
Waschen Sie Ihre Füße täglich mit lauwarmem, nicht heißem Wasser und verwenden Sie milde Waschlotionen und weiche Waschlappen.
Achten Sie auf das richtige Schuhwerk. Vermeiden Sie Druckstellen an den Füßen durch Nähte oder zu enge Strümpfe.
Kontrollieren Sie Ihre Schuhe und Strümpfe vor dem Anziehen auf Steinchen oder andere Fremdkörper, die zu Verletzungen führen können. Strümpfe sollten nicht aus synthetischen Materialien, sondern aus Wolle oder Baumwolle bestehen und keine Nähte haben.
Schneiden Sie Ihre Fußnägel nicht mit spitzen oder scharfen Geräten und lassen Sie eingewachsene Fußnägel oder Hühneraugen nur von einer podologischen Fachkraft entfernen.
Gesundes Schuhwerk
Das Tragen des richtigen Schuhs ist Grundvorraussetzung für eine gesunde Entwicklung der Fußstatik. Dazu gehört auch die richtige Beanspruchung der Füße, welche natürlich je nach alter, Beruf und / oder möglichem Krankheitsbild, von Fall zu Fall stark variiert.
Hierzu beraten wir Sie gerne in unserer Praxis und verweisen auch auf unsere Liste orthopädischer Schuhmacher und Rehatechnik-Unternehmen in unseren Weblinks.
Gesunde Ernährung / Gesunder Lebensstil
Es ist kein Geheimnis, dass gesunde Ernährung und ausreichende Bewe- gung ausschlaggebend sind, auch für die Gesundheit Ihrer Füße.
Patentrezepte wie sie in den Medien gerne verbreitet werden gibt es, von den jedermann bekannten Grundregeln einmal abgesehen, jedoch nur in den seltensten Fällen. Oftmals spielen auch Vor-/Erkrankungen oder spezielle Lebens- und Begleitumstände eine wichtige Rolle und so kommt man in vielen Fällen nicht um eine individuelle Ernährungsberatung herum.
Hierzu beraten wir Sie gerne in unserer Praxis und verweisen auch auf unsere Liste von Ernährungsberatern in unseren Weblinks.
Hinweise zur Kosten / Kostenübernahme bei Spangen
Spangen sind keine Pflichtleistungen der Kassen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Ihre Kasse die Kosten übernimmt. Beachten Sie bitte auch, dass wir Spangen grundsätzlich als Privatleistung mit Ihnen abrechnen und Ihnen jede Behandlung sofort in Rechnung stellen. Im Falle einer Kostenübernahme müssen Sie sich selbst um die Unser der Rechnungen kümmern. Dieser Kostenvoranschlag gilt nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung und enthält daher keine MwSt. (Ohne VO kommt die MwSt hinzu)